Bei einem Umzug gibt es zahlreiche organisatorische und administrative Dinge zu beachten. Dies gilt auch für Gemeindewohnungen bzw. Wohnungen von „Wiener Wohnen“. Damit der Wohnungswechsel möglichst reibungslos funktioniert und Sie alles im Überblick behalten, finden Sie im nachfolgenden Blogartikel nützliche Tipps und Hinweise, was bei der Rückgabe einer Gemeindewohnung beachtet werden muss.

Was muss beim Auszug aus einer Gemeindewohnung beachtet werden?

  1. Fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses

Zunächst sollte dafür Sorge getragen werden, dass der Mietvertrag rechtzeitig gekündigt wird. Die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist beträgt bei Gemeindewohnungen einen Monat (immer zum letzten Kalendertag des jeweiligen Monats). Das heißt, wer beispielsweise zum 30. November ausziehen möchte, muss bis spätestens 31. Oktober ordnungsgemäß kündigen.

Für die Kündigung genügt in der Regel ein formloses Schreiben, welches alle relevanten Daten beinhaltet. Dazu gehören: Persönliche Daten, neue Anschrift, (neue) Telefonnummer sowie das Datum der Kündigung. Die schriftliche Kündigung kann entweder persönlich im Amt vorbeigebracht oder auf dem Postweg zugestellt werden.

  1. Räumung der Wohnung bis zum Übergabetermin

Wer umzieht bzw. aus einer Gemeindewohnung auszieht, muss die ordnungsgemäße Rückgabe dieser sicherstellen. Dazu müssen Möbel, Einrichtungsgegenstände und sämtlicher Hausrat aus der Wohnung entfernt werden. Dazu gehören auch Badezimmerkästen, Lampen und Leuchten, Internet- und SAT-Anlagen sowie selbst angebrachte Einbaumöbel. Darüber hinaus müssen auch Bodenbeläge oder Wand- und Deckenverkleidungen, die eigenständig angebracht wurden, rückgebaut und entfernt werden.

Da heißt, alle Gegenstände, die vom Mieter in die Wohnung gebracht oder dort montiert wurden, müssen bei einem Umzug wieder entfernt werden. Erst nachdem die Wohnung komplett leergeräumt worden ist, kann sie ordnungsgemäß an Wiener Wohnen retourniert werden. Dazu gehört auch eine besenreine Übergabe.

  1. Beseitigung von etwaigen Schäden

Mit dem Leeräumen der Wohnung allein ist es allerdings noch nicht getan. Vor der Rückgabe ist es wichtig, dass das beim Einzug in die Gemeindewohnung übernommene Inventar (u.a. Sanitäranlagen oder Heizung) auch beim Auszug noch voll funktionstüchtig ist. Sollte dies nicht der Fall sein, müssen etwaige Mängel durch den Mieter entsprechend behoben werden. Andernfalls wird die Beseitigung der Schäden durch Wiener Wohnen selbst vorgenommen und in Rechnung gestellt.

Zu den Mängeln, die im Zuge einer Wohnungsrückgabe beseitigt werden müssen, gehören u.a.:

  • Boden- oder Wandbeläge, die über eine allgemeine Abnutzung hinausgehend beschädigt oder nicht vollständig verlegt sind
  • Fliesen, Teppiche oder andere Beläge (z.B. Kunststoffbeläge), welche über einen bestehenden Bodenbelag verlegt wurden
  • Tapeten, die über eine allgemeine Abnutzung hinausgehend beschädigt sind
  • Selbst angebrachte Decken- und Wandverkleidungen aller Art
  • Fehlende Sockelleisten
  • Durch Bohrlöcher beschädigte Fliesen
  • Beschädigte Türen und Fenster
  • Schäden und Risse an den Sanitäranlagen
  • Beschädigte Armarturen
  • Nicht mehr funktionstüchtige Heizkörper
  • Nicht genehmigte Zwischenwände, die entweder eingezogen oder entfernt wurden
  1. Räumung des Kellerabteils

Im Zuge eines Auszugs aus einer Gemeindewohnung oder eines Umzugs muss auch das zur Wohnung gehörige Kellerabteil ordnungsgemäß geräumt werden. Auch hier müssen vor einer Rückgabe alle selbst eingebrachten Gegenstände sowie selbst angebrachte Einbauten (z.B. fest verbaute Regale oder Schränke) wieder entfernt werden. Gerne unterstützt Sie dabei auch ein professionelles Räumungs- oder Umzugsunternehmen.

  1. Abmeldungen durchführen

Wer aus einer Gemeindewohnung umzieht, muss sich auch um die Ab- bzw. Ummeldung von Strom, Gas, Fernwärme usw. kümmern. Dazu gehört zum Beispiel das rechtzeitige Ablesen von Heizungs-, Strom- und Gaszählerständen. Der Bezug von Strom, Gas, Fernwärme, Telefon, Telekabel und Internet muss mit der Rückgabe der Wohnung bei Wiener Wohnen ebenfalls abgemeldet werden.

Darüber hinaus muss auch der Mietzins-Einziehungsauftrag rechtzeitig bei der Bank eingestellt werden. Auch andere mit der Wohnung direkt in Verbindung stehende Daueraufträge und Abonnements (z.B. Zeitung oder Zeitschriften) müssen entsprechend gekündigt oder umgemeldet werden.

  1. Schlüsselrückgabe

Zum vereinbarten Übergabetermin der Gemeindewohnung müssen auch sämtliche Schlüssel retourniert werden. In der Regel sind das: Wohnungsschlüssel, Haustorschlüssel, Postkastenschlüssel, Kellerschlüssel, Sperrkarte

Fehlende Schlüssel müssen vom Mieter ersetzt werden. Zusätzlich müssen bei der Schlüsselrückgabe, sofern vorhanden, auch das Anlagenbuch sowie der Prüfbericht der elektrischen Anlage retourniert werden.


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